6581 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Forstgesetz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Güte­zeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundes­anstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden

 

Das Forstgesetz in der derzeit geltenden Fassung wird auf Grund geänderter Rahmen­bedingungen den forst-, umwelt- und wirtschaftspolitischen Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang gerecht. Die ausschließlich gesetzliche Verankerung der Forstlichen Ausbildungsstätten und der Forstlichen Bundesversuchsanstalt im Forstgesetz 1975 sowie deren Strukturen sind nicht mehr zweckmäßig, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt fehlt bislang der Behördencharakter zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben.

 

           Der vorliegende Gesetzesbeschluss beinhaltet neben einer Entbürokratisierung und einer Verwaltungsvereinfachung durch teilweise Neuregelung des Rodungsverfahrens, der Pflicht zur Bestellung von Forstorganen und der forstlichen Staatsprüfung, einer stärkeren Bedachtnahme auf Aspekte der Ökologie beispielsweise durch Neuregelung der Wieder­bewaldungspflicht auch Neuregelungen betreffend den Schutzwald und die forstliche Förderung sowie eine Neustrukturierung der forstlichen Forschung und der Aus- und Weiterbildung.

           Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung werden denen des Bundes­ministerien­gesetzes in der derzeit geltenden Fassung angepasst.

           Mit dem gegenständlichen Beschluss werden weiters die beiden Forstlichen Ausbildungsstätten und die Forstliche Bundes­versuchsanstalt zu einem „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ zusammengeführt, dessen Aufgaben neu formuliert und diese Einrichtung in das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die land­wirtschaftlichen Bundesanstalten integriert. Für das „Bundesamt und Forschungs­zentrum für Wald“ wird Behördencharakter geschaffen.

           Überdies werden die gesetzlichen Grundlagen für den Übergang der Vollzugs­kompetenzen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft auf das „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ geschaffen.

          

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben. 

 

 

Wien, 2002 03 12

 

 

 

 

 

            Ing. Franz GRUBER                                                          Leopold STEINBICHLER

                Berichterstatter                                                                        Vorsitzender


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 03 14

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                               PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES