6589 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend eine Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik Lettland zum Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

 

Mit der Annahmeerklärung Österreichs erweitert sich der territoriale Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens.

           Das Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht ist im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, der auch Österreich angehört, ausgearbeitet und von Österreich ratifiziert worden; es ist für Österreich am 3. Juni 1975 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 387/1975). Dem Übereinkommen gehören überdies Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Niederlande, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Portugal sowie die Tschechische Republik Lettland zur Kenntnis gebracht worden. Nach Art. 18 Abs. 4 des Übereinkommens tritt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

           Eine Annahmeerklärung zum Beitritt Lettlands wurde bisher von der Slowakei sowie von der Schweiz abgegeben.

                 Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

           Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständi­gen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

                 Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

                 Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 03 12

 

 

 

        Johann LEDOLTER                                                                Mag. Gerhard TUSEK

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend eine Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik Lettland zum Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 03 14

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                        PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES