6593 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2002 betreffend das Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit

 

 

Durch das gegenständliche Zusatzabkommen zum Abkommen für Soziale Sicherheit mit Australien wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen und die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu Australien an die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu den anderen bilateralen Abkommen angepasst.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständi­gen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 03 12

 

 

 

Mag. Melitta Trunk

Franz Wolfinger

Berichterstatterin

Stv.Vorsitzender

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2002 betreffend das Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 03 14

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES