6593 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2002
betreffend das Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und
Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit
Durch das gegenständliche Zusatzabkommen zum
Abkommen für Soziale Sicherheit mit Australien wird der zwischenstaatlichen und
innerstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen und die zwischenstaatliche
Rechtslage im Verhältnis zu Australien an die zwischenstaatliche Rechtslage im
Verhältnis zu den anderen bilateralen Abkommen angepasst.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden
Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die
den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des
Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen
Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Überführung des
Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 03 12
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Mag.
Melitta Trunk |
Franz
Wolfinger |
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Berichterstatterin |
Stv.Vorsitzender |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar
2002 betreffend das Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit, keinen Einspruch
zu erheben.
Wien, 2002
03 14
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES