6601 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B
e r i c h t
des
Finanzausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein
Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) erlassen und mit dem das Bankwesengesetz und
das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Es besteht Umsetzungsbedarf bezüglich der Richtlinie 2000/28/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und bezüglich der Richtlinie 2000/46/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten in die österreichische Rechtsordnung; Weiterentwicklung des elektronischen Handels; Bedarf nach elektronischem Geld.
Zweck einer solchen Regelung ist es, einen gemeinschaftsweiten aufsichtsrechtlichen Rahmen für Unternehmen zu schaffen, die elektronisches Geld ausgeben. Damit soll verhindert werden, dass die technologische Innovation behindert wird.
Mit
der im vorliegenden Gesetzesbeschluss beinhalteten Durchführung der erforderlichen
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
für die Beaufsichtigung von Unternehmen, die elektronisches Geld ausgeben, soll
elektronisches Geld europaweit sein volles Potential entfalten können.
Da die in Artikel II, § 79 (5) und § 107 (30) sowie in Artikel III, § 1 (1) und § 28 (2) enthaltenen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränken, bedürfen sie nicht der Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
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Wien, 2002 03 12
Johann KRAML Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) erlassen und mit dem das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 03 14
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES