6604 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

           Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländischen Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensions­abfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern.

           Der vorliegende Beschluss des Nationalrates sieht vor, dass Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen sind.

 

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

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Wien, 2002 03 12

 

 

 

 

          Alfredo ROSENMAIER                                                            Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben

 

Wien, 2002 03 14

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                               PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES