6615 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz über Vereine
(Vereinsgesetz 2002 - VerG)
Ziele des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates sind die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinsarbeit in möglichster Rücksichtnahme auf die Praxis des Vereinslebens sowie die Optimierung von Bürgernähe und Effizienz der Vereinsverwaltung zur Unterstützung der Vereinsarbeit.
Dieser Beschluss beinhaltet einen Abbau behördlicher Mehrgleisigkeiten durch Konzentration vereinsbehördlicher Aufgaben bei bürgernahen Behörden, eine Vereinfachung und Beschleunigung der Vereinsgründung und der Verwaltungsabläufe, eine Verbesserung des Bürgerservice bei gleichzeitiger Reduktion des Verwaltungsaufwands durch Ausbau der elektronischen Vereinsverwaltung, insbesondere durch Schaffung der Grundlagen für ein automationsunterstützt geführtes Zentrales Vereinsregister unter besonderer Bedachtnahme auf den Datenschutz, eine Verdeutlichung der grundsätzlich positiven Haltung des Staates gegenüber dem Vereinswesen in Geist und Text des Gesetzes, eine Erhöhung der Rechtssicherheit im Interesse der Vereine, ihrer Mitglieder und ihrer vielfach ehrenamtlichen Funktionärinnen und Funktionäre sowie im Interesse anderer Teilnehmer am Rechtsverkehr durch maßvolle Klarstellungen öffentlich-rechtlichen Charakters und Eingehen auf wesentliche Ordnungsfragen des Vereinsprivatrechts.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002
mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 04 03
Christoph Hagen Ferdinand Gstöttner
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz über
Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 04 05
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES