6616 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002)

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hat die Verbesserung der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelungen für das Wohnungseigentum zum Ziel. Dies wird durch eine verbesserte Gliederung und Begriffsbildung, durch eine Aufteilung allzu langer Gesetzesstellen auf mehrere Paragraphen sowie durch das Bemühen um straffere, mehr der Alltagssprache angenäherte Formulierungen angestrebt, und zwar in einem gänzlich neu formulierten Gesetz.

 

Inhaltlich wird das Wohnungseigentumsrecht nur in einigen Belangen geändert, in seinen Grundzügen aber beibehalten. Das bedeutet, dass die zum Wohnungseigentumsgesetz 1975 entwickelte Rechtsprechung und das dazu ergangene Schrifttum auch in Zukunft nutzbar bleiben sollen.

 

Der gegenständliche Beschluss weist insbesondere folgende Schwerpunkte auf:

 

-         Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren auch auf alleiniges Begehren des Klägers,

-         Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum auch an Substandardwohnungen,

-         Möglichkeit der Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an Kraftfahrzeug-Abstellplätzen,

-         Erweiterung des bisherigen gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten auf die so genannte „Eigentümerpartnerschaft“, das ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die Miteigentümer eines Mindestanteils sind,

-         fakultative Möglichkeit zur Bestellung eines so genannten „Eigentümervertreters“ für den Fall einer Interessenkollision zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft,

-         Ausbau der Regelungen über die Eigentümergemeinschaft, insbesondere über die Willensbildung und die organschaftliche Ausgestaltung der Gemeinschaft,

-         Neuregelung der Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft,


-         dispositive Verpflichtung des Verwalters zur Einberufung einer Eigentümerversammlung alle zwei Jahre,

-         verbesserte gesetzliche Vorgaben zur Entscheidungsfindung, insbesondere durch Handlungsanleitungen an den Verwalter zur schriftlichen Komplettierung der in der Eigentümerversammlung begonnenen Willensbildung,

-         Verbesserung des Schutzes des Wohnungseigentumsbewerbers durch Konkretisierung des Annahmeverbots vor Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum,

-         gesetzliche Regelung über die Rechtsposition des Vermieters bei so genannten „Altmietverhältnissen“,

-         Absenkung der zeitlichen Bindung an einen – auf längere Zeit befristeten – Verwaltungsvertrag von bisher fünf auf künftig nur noch drei Jahre,

-         Klarstellung zur Frage der von den Miteigentümern zu entrichtenden Umsatzsteuer,

-         Klarstellung von Rechtszuständigkeiten in Fragen der Verwaltung und Beseitigung sonstiger Unklarheiten des bisherigen Rechts,

-         fakultative Möglichkeit zur vertraglichen Etablierung einer – mit dem Gesetzesrecht konformen – Gemeinschaftsordnung mit Wirkung auch für die Rechtsnachfolger,

-         Ermöglichung dauerhafter Benützungsregelungen auch im schlichten Miteigentum durch Eintragung in das Grundbuch,

-         Verlängerung der Ausnützbarkeit des wohnungseigentumsrechtlichen Vorzugspfandrechts im Fall der Zwangsversteigerung von drei Jahren auf fünf Jahre.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 04 03

 

 

Christoph Hagen                                                                                Ferdinand Gstöttner

           Berichterstatter                                                                                      Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

 

Wien, 2002 04 05

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                        PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES