6619 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Finalitätsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechts-Novelle 2002 - InsNov. 2002)

 

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass sich in letzter Zeit vereinzelt Unzulänglichkeiten der Insolvenzverfahren herausgestellt haben, insbesondere die missbräuchliche Ausnutzung des Insolvenzverfahrens, um das Unternehmen zu einem unangemessen niedrigen Preis an eine vom Schuldner geführte Auffanggesellschaft zu veräußern, weiters bei der Bestellung von Masseverwaltern sowie im Zuge der ersten Erfahrungen mit den Privatkonkursregelungen beim Schuldenregulierungsverfahren.

 

Durch den gegenständlichen Beschluss werden vor allem im Interesse der Gläubiger Insolvenzmissbräuche verhindert, die Masseverwalterbestellung verbessert sowie die sonstigen vereinzelt aufgetretenen Mängel der Insolvenzgesetze beseitigt. Die für die Einrichtung und Führung der Insolvenzverwalterliste entstehenden Kosten werden durch die Einhebung von Gebühren abgedeckt.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit Stimmenein-helligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 04 03

 

 

   Anna Schlaffer                                                                                 Ferdinand Gstöttner

           Berichterstatterin                                                                                    Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Finalitätsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechts-Novelle 2002 - InsNov. 2002), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

 

Wien, 2002 04 05

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                        PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES