6620 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den
Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die
Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das
Grundbuchsumstellungsgesetz und das
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden
(Zivilverfahrens-Novelle 2002)
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird der Grundsatz der Verfahrenskonzentration im Zivilprozess verstärkt, Prozessverschleppungen hintangehalten und so erhebliche Beschleunigungseffekte erzielt.
Im Sinne einer Vereinfachung, Beschleunigung und Effizienzsteigerung des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens erfolgt die Streiteinlassung im Gerichtshofverfahren nunmehr schriftlich (durch Klagebeantwortung, Einspruch oder Einwendungen). In der vorbereitenden Tagsatzung ist der Prozessstoff umfassend zu präsentieren und zu erörtern. Neues Vorbringen der Parteien kann zurückgewiesen werden, wenn es grob schuldhaft verspätet vorgebracht wird. Diese Straffung des Prozessablaufes wird durch zahlreiche Einzelmaßnahmen in den unterschiedlichen Verfahrensabschnitten unterstützt und abgesichert (Abschaffung des Widerspruchs gegen Versäumungsurteile, Fristen für die Erstattung von Sachverständigengutachten, bei Zustellanständen Zustellung der Parteienladung an den Parteienvertreter, Eingliederung des Revisionsmodells des ASGG in die ZPO usw.). Der Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit dient die Institutionalisierung von Schiedsgerichten der Rechtsanwaltschaft und des Notariats. Durch diese Änderungen erwachsen dem Bundeshaushalt keine nennenswerten Mehrkosten. Auf längere Sicht führen die vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere wenn sich das Modell einer Schiedsgerichtsbarkeit der Kammern der Rechtsberufe bewährt, auch zu einer Entlastung der Gerichte.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002
mit Stimmenein-helligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 04 03
Anna Schlaffer Ferdinand Gstöttner
Berichterstatterin Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur
Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die
Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das
Grundbuchsumstellungsgesetz und das
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle
2002), keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 04 05
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES