6620 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002)

 

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird der Grundsatz der Verfahrenskonzentration im Zivilprozess verstärkt, Prozessverschleppungen hintangehalten und so erhebliche Beschleunigungseffekte erzielt.

 

Im Sinne einer Vereinfachung, Beschleunigung und Effizienzsteigerung des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens erfolgt die Streiteinlassung im Gerichtshofverfahren nunmehr schriftlich (durch Klagebeantwortung, Einspruch oder Einwendungen). In der vorbereitenden Tagsatzung ist der Prozessstoff umfassend zu präsentieren und zu erörtern. Neues Vorbringen der Parteien kann zurückgewiesen werden, wenn es grob schuldhaft verspätet vorgebracht wird. Diese Straffung des Prozessablaufes wird durch zahlreiche Einzelmaßnahmen in den unterschiedlichen Verfahrensabschnitten unterstützt und abgesichert (Abschaffung des Widerspruchs gegen Versäumungsurteile, Fristen für die Erstattung von Sachverständigengutachten, bei Zustellanständen Zustellung der Parteienladung an den Parteienvertreter, Eingliederung des Revisionsmodells des ASGG in die ZPO usw.). Der Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit dient die Institutionalisierung von Schiedsgerichten der Rechtsanwaltschaft und des Notariats. Durch diese Änderungen erwachsen dem Bundeshaushalt keine nennenswerten Mehrkosten. Auf längere Sicht führen die vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere wenn sich das Modell einer Schiedsgerichtsbarkeit der Kammern der Rechtsberufe bewährt, auch zu einer Entlastung der Gerichte.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit Stimmenein-helligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 04 03

 

 

   Anna Schlaffer                                                                                 Ferdinand Gstöttner

           Berichterstatterin                                                                                    Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

 

Wien, 2002 04 05

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                        PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES