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der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des
Nationalrates vom 21. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
In der Europäischen Union hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Betrieb von Hochgeschwindigkeitszügen eine hervorragende Kohärenz von Infrastruktur- und Fahrzeugkennwerten voraussetzt. Von dieser Kohärenz hängen das Leistungs-, Sicherheits- und Qualitätsniveau der angebotenen Verkehrsdienste sowie deren Kosten ab, und auf ihr beruht vor allem die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet
o die Festlegung des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems;
o ein Verbot des In-Verkehr-Bringens von Interoperabilitätskomponenten, die den grundlegenden Anforderungen nicht entsprechen und eine Regelung des Verfahrens zur Feststellung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten mit diesen grundlegenden Anforderungen;
o den Einsatz nur solcher Teilsysteme, die den grundlegenden Anforderungen und den TSI entsprechen;
o eine Prüfung durch benannte Stellen, ob Teilsysteme den grundlegenden Anforderungen und – falls solche vorliegen – den TSI entsprechen;
o eine widerlegbare Vermutung, dass mit einer EG-Erklärung versehene Interoperabilitätskomponenten und mit einer EG-Prüferklärung versehene Teilsysteme interoperabel sind und den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
Mit den verbindlich anzuwendenden grundlegenden Anforderungen und darauf fußenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und europäischen Spezifikationen sowie durch ein System gegenseitiger Anerkennung von Teilsystemen und Interoperabilitätskomponenten soll der österreichische Beitrag für ein – für einen sicheren und durchgehenden Hochgeschwindigkeitszugverkehr taugliches – transeuropäisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem geleistet werden.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 04 03
Ing. Gerd KLAMT Wilhelm GRISSEMANN
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 04 05
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES