6621 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird

 

 

In der Europäischen Union hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Betrieb von Hoch­geschwin­digkeitszügen eine hervorragende Kohärenz von Infrastruktur- und Fahrzeug­kennwerten voraussetzt. Von dieser Kohärenz hängen das Leistungs-, Sicherheits- und Qualitätsniveau der angebotenen Verkehrs­dienste sowie deren Kosten ab, und auf ihr beruht vor allem die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet

o        die Festlegung des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems;

o        ein Verbot des In-Verkehr-Bringens von Interoperabilitätskomponenten, die den grund­legenden Anforde­rungen nicht entsprechen und eine Regelung des Verfahrens zur Fest­stellung der Konformität von Inter­operabilitätskomponenten mit diesen grundlegenden Anforderungen;

o        den Einsatz nur solcher Teilsysteme, die den grundlegenden Anforderungen und den TSI entsprechen;

o        eine Prüfung durch benannte Stellen, ob Teilsysteme den grundlegenden Anforderungen und – falls solche vorliegen – den TSI entsprechen;

o        eine widerlegbare Vermutung, dass mit einer EG-Erklärung versehene Interoperabilitäts­komponenten und mit einer EG-Prüferklärung versehene Teilsysteme interoperabel sind und den grundlegenden Anforde­rungen entsprechen.

 

Mit den verbindlich anzuwendenden grundlegenden Anforderungen und darauf fußenden Technischen Spezifi­kationen für die Interoperabilität (TSI) und europäischen Spezifikationen sowie durch ein System gegen­seitiger Anerkennung von Teilsystemen und Interoperabilitäts­komponenten soll der österreichische Beitrag für ein – für einen sicheren und durch­gehenden Hochgeschwindigkeitszugverkehr taugliches – transeuropäisches Hoch­ge­schwin­dig­keitsbahnsystem geleistet werden.

 

 

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 04 03

 

 

 

 

               Ing. Gerd KLAMT                                                              Wilhelm GRISSEMANN

                Berichterstatter                                                                        Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 04 05

 

 

 

 

 

    .................................................                                         ...........................................................

            SCHRIFTFÜHRUNG                                               PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES