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der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des
Nationalrates vom 21. März 2002 betreffend Änderungsurkunde zur Konstitution
der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) samt Anlage; Von der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) angenommene Änderungen samt
Anlage, Erklärungen und Vorbehalte
Die Satzung und der Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion, die am 22. Dezember 1992 in Genf beschlossen und am 14. Oktober 1994 in Kioto sowie am 5. November 1998 in Minneapolis geändert wurden, regeln auf weltweiter Basis die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Telekommunikation und legen den für die internationalen Telekommunikationsdienste notwendigen Rahmen fest.
Die weltweiten und sich ständig rascher vollziehenden Veränderungen im Telekommunikationsumfeld, die fortschreitende Liberalisierung sowie der vermehrte Einfluss der privaten Bereiche haben es erforderlich gemacht, diesen neuen Anforderungen auch im Rahmen des Internationalen Fernmeldevertrages gerecht zu werden, um die Stellung der Internationalen Fernmeldeunion zu festigen. Durch die Zusammenarbeit von leitenden Vertretern der Verwaltungen und führenden Vertretern der Industrie soll erreicht werden, dass künftige Entwicklungen erkannt werden und entsprechende Berücksichtigung in der Arbeit der Union finden. Die Schaffung einer Partnerschaft zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor hat deshalb eine immer bedeutender werdende Rolle für die Union im Hinblick auf die Einführung von Aktivitäten im Bereich der Telekommunikation, sodass neue Technologien weltweite Verbreitung finden können.
Die Änderungen im vorliegenden Staatsvertrag betreffen daher insbesondere
o die Öffnung der Union für den privaten Sektor,
o die Finanzen der Union,
o Struktur- und Organisationsfragen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend; er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Weiters hat der Nationalrat beschlossen, den gegenständlichen Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass dieser beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufliegt.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 04 03
Ing. Gerd KLAMT Wilhelm GRISSEMANN
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2002 betreffend Änderungsurkunde zur Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) samt Anlage; Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) angenommene Änderungen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalte, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 04 05
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES