6627 der Beilagen zu den
Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz von
Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom, Arzneimittel sowie der
Preisauszeichnungsvorschriften (Preis-transparenzgesetz) geändert wird
Mit der Entscheidung des Rates vom
22. April 1999 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und
Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise
für Mineralölerzeugnisse wurden die in diesem Bereich mit der Richtlinie des
Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung
und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der
Gemeinschaft (76/491/EWG) bestehenden Regelungen aufgehoben und nach den
modernen Anforderungen neu gestaltet.
Wesentliche Regelungsschwerpunkte
dieser Novelle sind:
- Die
Verpflichtung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Übermittlung
der in der Entscheidung festgelegten Informationen;
- die
Verpflichtung des Fachverbandes der Mineralölindustrie Österreichs und des
Fachverbandes des Mineralöl- und Brennstoffhandels zur Erhebung und
Übermittlung der Informationen an das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit;
- eine
Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur
Festsetzung der näheren Regelungen.
- Anpassung
der aufgrund des Bundesministeriengesetzes geänderten Bezeichnungen der
Bundesministerien.
- Anpassungen
an die durch das Energieliberalisierungsgesetz geänderten
Unternehmensbezeichnungen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach
Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 04 03
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Dr.
Renate Kanovsky-Wintermann |
Hans
Ager |
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Berichterstatterin |
Stv. Vorsitzender |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz von
Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom, Arzneimittel sowie der
Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz) geändert wird, keinen
Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 04 05
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN
DES BUNDESRATES