6633 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2002 betreffend ein Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. - Marchfeldschlösser-Gesetz

 

 

Die so genannte ,Marchfelder Schlösserstraße‘ besteht aus den Schlössern SchloßHof, Niederweiden, Obersiebenbrunn, Eckartsau, Marchegg und Orth an der Donau. Eckartsau wurde berühmt, weil dort die Monarchie ihr Ende fand. Kunsthistorisch am herausragendsten sind die drei Schlösser des Prinzen Eugen: SchloßHof, Niederweiden und Obersiebenbrunn.

 

Die Schlösser sind nicht nur erlesene Prunkbauten, sie sind auch eng verbunden mit der wechselhaften Geschichte der Region und mit berühmten Persönlichkeiten wie Prinz Eugen und Maria Theresia. Sie zeugen von der früheren Bedeutung des Marchfeldes als Zentrum höfischen Lebens, der Reiterei und von Jagden sowie als Drehscheibe zu den östlichen Nachbarländern. Gerade wegen seiner örtlichen Lage, die während der Zeit des Eisernen Vorhanges eine isolierte Grenzregion bedeutete, haben diese Schlösser in der jüngsten Vergangenheit einen ,Dornröschenschlaf‘ geführt. Teile der Anlagen sind vom Verfall bedroht.

 

Die Revitalisierungsbestrebungen des Bundes (Bundeshochbau) laufen bereits seit mehreren Jahren. Um die künftigen Investitionen des Bundes zu optimieren, wurde von Dr. Eva Häfele eine detaillierte Studie mit einem Stufenplan für die bundeseigenen Schlösser SchloßHof und Niederweiden erstellt, bei denen Handlungsbedarf, aber auch große Entwicklungschancen bestehen. Das gegenständliche Gesetzesvorhaben dient der Realisierung dieses Projekts.

 

Sowohl der Name der Gesellschaft, als auch ihr Sitz zeugen eindeutig davon, dass es sich bei der Gesellschaft um eine eigenständige Institution im Marchfeld handelt, wenngleich als Starthilfe die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft und die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft ihre umfangreichen Erfahrungen einbringen werden.

 

Der vorliegende Gesetzesbeschluss enthält Bestimmungen, die gemäß Artikel 42 Absatz 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 29. April 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates ‑ soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt ‑ keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 04 29

 

 

 

 

Wilhelm Grissemann

Ulrike Haunschmid

Berichterstatter

Vorsitzende


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2002 betreffend ein Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. - Marchfeldschlösser-Gesetz - soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unter-liegt - keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 05 03

 

 

 

..............................................................                        ..............................................................

            SCHRIFTFÜHRUNG                                          PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES