6633 der Beilagen
zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2002
betreffend ein Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser
Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. - Marchfeldschlösser-Gesetz
Die
so genannte ,Marchfelder Schlösserstraße‘ besteht aus den Schlössern SchloßHof,
Niederweiden, Obersiebenbrunn, Eckartsau, Marchegg und Orth an der Donau.
Eckartsau wurde berühmt, weil dort die Monarchie ihr Ende fand. Kunsthistorisch
am herausragendsten sind die drei Schlösser des Prinzen Eugen: SchloßHof,
Niederweiden und Obersiebenbrunn.
Die
Schlösser sind nicht nur erlesene Prunkbauten, sie sind auch eng verbunden mit
der wechselhaften Geschichte der Region und mit berühmten Persönlichkeiten wie
Prinz Eugen und Maria Theresia. Sie zeugen von der früheren Bedeutung des
Marchfeldes als Zentrum höfischen Lebens, der Reiterei und von Jagden sowie als
Drehscheibe zu den östlichen Nachbarländern. Gerade wegen seiner örtlichen
Lage, die während der Zeit des Eisernen Vorhanges eine isolierte Grenzregion
bedeutete, haben diese Schlösser in der jüngsten Vergangenheit einen
,Dornröschenschlaf‘ geführt. Teile der Anlagen sind vom Verfall bedroht.
Die Revitalisierungsbestrebungen des Bundes
(Bundeshochbau) laufen bereits seit mehreren Jahren. Um die künftigen
Investitionen des Bundes zu optimieren, wurde von Dr. Eva Häfele eine
detaillierte Studie mit einem Stufenplan für die bundeseigenen Schlösser
SchloßHof und Niederweiden erstellt, bei denen Handlungsbedarf, aber auch große
Entwicklungschancen bestehen. Das gegenständliche Gesetzesvorhaben dient der
Realisierung dieses Projekts.
Sowohl der Name der Gesellschaft, als auch ihr Sitz zeugen eindeutig
davon, dass es sich bei der Gesellschaft um eine eigenständige Institution im
Marchfeld handelt, wenngleich als Starthilfe die Schloß Schönbrunn Kultur- und
Betriebsgesellschaft und die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft ihre
umfangreichen Erfahrungen einbringen werden.
Der vorliegende Gesetzesbeschluss
enthält Bestimmungen, die gemäß Artikel 42 Absatz 5 B-VG nicht dem
Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegen.
Der Ausschuss
für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 29. April 2002 mit Stimmeneinhelligkeit
den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates ‑ soweit
dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt ‑ keinen Einspruch zu
erheben.
Wien,
2002 04 29
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Wilhelm Grissemann |
Ulrike Haunschmid |
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Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2002
betreffend ein Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser
Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. - Marchfeldschlösser-Gesetz -
soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unter-liegt - keinen
Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 05 03
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES