6636 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)

 

Im Zuge der 2. Novelle des Führerscheingesetzes wurde von den Ländern, zahlreichen Behörden sowie sonstigen Institutionen ein umfangreiches Forderungspaket vorgelegt, das Vollzugsprobleme im Führerscheingesetz aufgreift und entsprechende Änderungswünsche beinhaltet. Im Rahmen der 2. Novelle des FSG wurde nur teilweise auf diese Wünsche eingegangen, zahlreiche Probleme blieben ungelöst.

 

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden nun auch die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigt, ausreichende datenschutzrechtliche Bestimmungen für das Örtliche und Zentrale Führerscheinregister, die mit der tatsächlichen Funktionsweise des Registers übereinstimmen, geschaffen, das Entziehungssystem neu gestaltet und zahlreiche Unklarheiten beseitigt.

 

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 29. April 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 04 29

 

 

 

     Dr. Peter BÖHM                                                                              Wilhelm GRISSEMANN

      Berichterstatter                                                                                       Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 05 03

 

 

 

 

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           SCHRIFTFÜHRUNG                                             PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES