6649 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz

 

 

Die gegenständliche Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz soll unter anderem Arbeitnehmer berechtigen, schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz Urlaubsgesetz, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern verlangt werden. Der Arbeitnehmer soll auch eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen können, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.

 

Durch die im Beschluss enthaltenen Änderungen zum Arbeitslosenversicherungsgesetz soll aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung eine kranken- und pensionsrechtliche Absicherung bei der Sterbebegleitung bzw. bei der Begleitung schwersterkrankter Kinder erreicht werden.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 04

 

 

 

Engelbert WEILHARTER

Ulrike HAUNSCHMID

Berichterstatter

Vorsitzende

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 06

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES