6649 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz
Die gegenständliche Novelle zum
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz soll unter anderem Arbeitnehmer
berechtigen, schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der
Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum
Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1
letzter Satz Urlaubsgesetz, für einen bestimmten, drei Monate nicht
übersteigenden Zeitraum zu verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit
dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die
Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern
verlangt werden. Der Arbeitnehmer soll auch eine Verlängerung der Maßnahme
schriftlich verlangen können, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate
nicht überschreiten darf.
Durch die im Beschluss enthaltenen Änderungen zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz soll aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
eine kranken- und pensionsrechtliche Absicherung bei der Sterbebegleitung bzw.
bei der Begleitung schwersterkrankter Kinder erreicht werden.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen
Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 04
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Engelbert
WEILHARTER |
Ulrike
HAUNSCHMID |
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Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 06
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES