6651 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren samt Anhang

 

 

Das gegenständliche am 18. September 2000 in Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren präzisiert die Bedingungen, unter denen in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche die von den Vertretern der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden gemeinsamen Haltungen festgelegt werden und ermächtigt den Rat, geeignete Beschlüsse gemäß den Artikeln 96 und 97 des Cotonou-Abkommens (Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatprinzip bzw. in Bezug auf Korruption) zu fassen.

 

Das Interne Durchführungs-Abkommen ist von jedem Mitgliedstaat nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu genehmigen und der Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren dem Generalsekretariat des Rates zu notifizieren. Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (Cotonou-Abkommen) in Kraft und gilt für denselben Zeitraum wie das Cotonou-Abkommen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zu­stimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.


 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Nationalrat hat gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass die Kundmachung des gegenständlichen Abkommens samt Anhang, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht ist, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erfolgt.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 04

 

 

 

 

 

        Johann LEDOLTER                                                                Mag. Gerhard Tusek

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren samt Anhang keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2002 06 06

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                        PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES