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Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des
Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Internes Abkommen zwischen den im
Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur
Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die
dabei anzuwendenden Verfahren samt Anhang
Das gegenständliche am 18. September 2000 in Brüssel unterzeichnete
Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren präzisiert die
Bedingungen, unter denen in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche die
von den Vertretern der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden
gemeinsamen Haltungen festgelegt werden und ermächtigt den Rat, geeignete
Beschlüsse gemäß den Artikeln 96 und 97 des Cotonou-Abkommens
(Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen in Bezug auf Menschenrechte,
demokratische Grundsätze und Rechtsstaatprinzip bzw. in Bezug auf Korruption)
zu fassen.
Das Interne Durchführungs-Abkommen ist von jedem Mitgliedstaat nach
seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu genehmigen und der Abschluss der
für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren dem
Generalsekretariat des Rates zu notifizieren. Dieses Abkommen tritt zum gleichen
Zeitpunkt wie das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im
Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou
am 23. Juni 2000 (Cotonou-Abkommen) in Kraft und gilt für denselben Zeitraum
wie das Cotonou-Abkommen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des
vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im
Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die
innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG
beschlossen, dass die Kundmachung des gegenständlichen Abkommens samt Anhang,
das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht ist, in allen authentischen
Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten erfolgt.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach
Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 06 04
Johann LEDOLTER Mag. Gerhard Tusek
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren samt Anhang keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 06 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES