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Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des
Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen über die
Privilegien und Immunitäten der OPCW
Mit dem Abschluss des gegenständlichen Abkommens über die Privilegien und
Immunitäten der OPCW werden der Organisation die international üblichen
Vorrechte und Befreiungen eingeräumt, die für die Funktionsfähigkeit der
Organisation in Österreich erforderlich sind.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des
vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im
Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die
innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des
Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige
Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2002 06 04
Johann LEDOLTER Mag. Gerhard Tusek
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen über die Privilegien und Immunitäten der OPCW gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2002 06 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES