6652 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen über die Privilegien und Immunitäten der OPCW

 

 

Mit dem Abschluss des gegenständlichen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der OPCW werden der Organisation die international üblichen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt, die für die Funktionsfähigkeit der Organisation in Österreich erforderlich sind.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zu­stimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

 

Wien, 2002 06 04

 

 

 

 

 

        Johann LEDOLTER                                                                Mag. Gerhard Tusek

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Dem Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen über die Privilegien und Immunitäten der OPCW gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

 

Wien, 2002 06 06

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                        PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES