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Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des
Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Internes Abkommen zwischen den im
Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die
Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des
Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten
Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in
Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die
Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf
die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet samt Anhang
Das gegenständliche Abkommen richtet den neunten Europäischen
Entwicklungsfonds (EEF) ein und legt das Verfahren für die Bereitstellung der
Gelder sowie die entsprechenden Beträge der Mitgliedstaaten zum EEF fest. Das
Interne Finanz-Abkommen legt auch die Verwaltungsvorschriften für die
finanzielle Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Kommission und der
Europäischen Investitionsbank, das Verfahren für die Programmierung, Prüfung
und Genehmigung der Hilfen, sowie die Regeln für die Kontrolle ihrer Verwendung
fest.
Der 9. EEF umfaßt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Finanzprotokolls des AKP-EG-Abkommens verbleibenden, auf den 9. EEF
übertragenen Restmittel vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds sowie
bis zu 13800 Mio. EUR an Beiträgen der Mitgliedstaaten für den
Fünfjahreszeitraum 2000-2005, wobei für Österreich 365,7 Mio. EUR festgesetzt
sind.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des
vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im
Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die
innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat gemäß Art. 49
Abs. 2 B-VG beschlossen, dass die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhang, das
in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft veröffentlicht ist, in allen authentischen Sprachfassungen durch
Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erfolgt.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 06 04
Johann LEDOLTER Mag. Gerhard Tusek
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den
Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Internes Abkommen
zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten
über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des
Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten
Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in
Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die
Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf
die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet samt Anhang keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 06 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES