6654 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet samt Anhang

 

 

Das gegenständliche Abkommen richtet den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ein und legt das Verfahren für die Bereitstellung der Gelder sowie die entsprechenden Beträge der Mitgliedstaaten zum EEF fest. Das Interne Finanz-Abkommen legt auch die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank, das Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hilfen, sowie die Regeln für die Kontrolle ihrer Verwendung fest.

 

Der 9. EEF umfaßt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzprotokolls des AKP-EG-Abkommens verbleibenden, auf den 9. EEF übertragenen Restmittel vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds sowie bis zu 13800 Mio. EUR an Beiträgen der Mitgliedstaaten für den Fünfjahreszeitraum 2000-2005, wobei für Österreich 365,7 Mio. EUR festgesetzt sind.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhang, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht ist, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erfolgt.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 06 04

 

 

 

 

 

        Johann LEDOLTER                                                                Mag. Gerhard Tusek

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet samt Anhang keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 06 06

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                        PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES