6655 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Übergeben am 04.06.2002

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert und ein Bundesvergabegesetz 2002 erlassen wird

 

Der Beschluss des Nationalrates für ein umfassendes neues Bundesvergabegesetz entspricht den Verhandlungen des Bundes mit den Ländern über die Neuordnung des öffentlichen Auftragswesens.

Dieser Gesetzesbeschluss enthält einerseits eine Änderung des Bundes-Verfassungs­gesetzes hinsichtlich der Zuständigkeit in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, nämlich einen neuen Artikel 14b, und andererseits ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen.

Künftig gelten für das Vergabeverfahren zwischen Auftraggeber und Anbieter auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene die selben Regeln.

Die Länder sind mit der neuen Bundeskompetenz für die Gesetzgebung für das öffentliche Auftragswesen einverstanden, weil die Nachprüfung und Schlichtung in Länder- und Gemeindeangelegenheiten sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung bei den Ländern bleibt. Nach dem Bundesvergabegesetz werden daher Bundesvergabekommission und Bundesvergabeamt keine zentrale Funktion haben, sondern nur für Auftraggeber im Bereich der Vollziehung des Bundes zuständig sein. Dagegen sieht das Bundesvergabegesetz vor, dass die Länder selbst regeln können, ob sie die Nachprüfung dem unabhängigen Verwaltungssenat, einer eigenen Schlichtungsstelle oder dem Amt der Landesregierung übertragen wollen.

Auch Durchführungsverordnungen zu solchen Bundesgesetzen sollen die Länder erlassen können. Dies ist insbesondere im Falle der Festlegung der Bekanntmachungsmedien nicht nur zweckdienlich, sondern auch eine föderalistische und damit bürgernahe Lösung.

In der Verfassung festgeschrieben wird auch, dass die Länder schon in die Vorbereitung von Bundesgesetzen in Bereich des öffentlichen Auftragswesens miteinbezogen werden müssen und schließlich dürfen solche Bundesgesetze, die Angelegenheiten regeln, die in Vollziehung Landessache sind, nur mit der Zustimmung der Länder – d.h. eines jeden einzelnen Landes – kundgemacht werden.

In dieser als Art. 14b in die Bundesverfassung einzufügenden Neuregelung sehen die Länder eine ausreichende Absicherung, um im Interesse bundesweit gleicher Regeln für Auftraggeber und Anbieter auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens verzichten zu können.

Da durch diesen neuen Art. 14b die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung eingeschränkt wird, liegt ein Fall des Art. 44 (2) B-VG vor, welcher die Zustimmung des Bundesrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates verlangt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 06 04

                             Ing. Franz GRUBER                                               Dipl.-Ing. Hannes MISSETHON

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender