6662 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird

 

 

Das österreichische Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, beruhend ua. auf den beiden Gentechnikrichtlinien des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, 90/219/EWG, sowie über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Mikroorganismen in die Umwelt, 90/220/EWG, trat in seinen wesentlichen Teilen am 1. Jänner 1995 in Kraft. Die besonders hohe Entwicklungsgeschwindigkeit der Gentechnologie bringt es mit sich, dass laufend normative Anpassungen an den technischen Fortschritt vorgenommen werden müssen.

Mit dem Entwurf soll die Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen umgesetzt werden.

Gleichzeitig werden im oben genannten Bereich (Geschlossene Systeme) die bisherigen Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit (Anhörungsverfahren) im Lichte des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, idF BGBl. I Nr. 158/1998, geändert.

Zweck des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist die – EG-konforme – rechtliche Anpassung an den Stand von Wissenschaft und Technik mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines weiterhin hohen Schutz- und Sicherheitsniveaus.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 04

 

 

Dr. Klaus Nittmann

Franz Wolfinger

Berichterstatter

Stv.Vorsitzender

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 06

 

 

 

..............................................................                        ..............................................................

            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES