6663 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz, das
ATP-Durchführungsgesetz, das Rindfleisch-Etikettierungs-gesetz, das
Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln,
die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Vollzugsanweisung betreffend
die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in
Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) geändert werden
Seitens der Tierärzte und des Rechnungshofes besteht der
Wunsch nach Vereinfachung und Straffung der tierärztlichen
Interessenvertretung. Darüber hinaus ist bei einigen Gesetzen im Lebensmittel-
und Veterinärbereich die Euroumstellung noch nicht durchgeführt.
Ziel des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist die
Vereinfachung und Verbesserung der Kammerverwaltung unter Berücksichtigung der
föderalistischen Struktur durch Errichtung von Außenstellen in den Ländern
sowie die Vervollständigung der Euroumstellung.
Es sollen die tierärztlichen Interessenvertretungen in
einer „Österreichischen Tierärztekammer“ zusammengefasst und die Euroumstellung
bei jenen Gesetzen im Lebensmittel- und Veterinärbereich, bei denen diese
Umstellung noch nicht vorgenommen wurde, durchgeführt werden.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am
4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 04
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Engelbert
Weilharter |
Franz
Wolfinger |
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Berichterstatter |
Stv.Vorsitzender |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz, das
ATP-Durchführungsgesetz, das Rindfleisch-Etikettierungs-gesetz, das
Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln,
die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Vollzugsanweisung betreffend
die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in
Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) geändert werden, keinen
Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 06
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES