6663 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz, das ATP-Durchführungsgesetz, das Rindfleisch-Etikettierungs-gesetz, das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) geändert werden

 

 

Seitens der Tierärzte und des Rechnungshofes besteht der Wunsch nach Vereinfachung und Straffung der tierärztlichen Interessenvertretung. Darüber hinaus ist bei einigen Gesetzen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Euroumstellung noch nicht durchgeführt.

Ziel des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist die Vereinfachung und Verbesserung der Kammerverwaltung unter Berücksichtigung der föderalistischen Struktur durch Errichtung von Außenstellen in den Ländern sowie die Vervollständigung der Euroumstellung.

Es sollen die tierärztlichen Interessenvertretungen in einer „Österreichischen Tierärztekammer“ zusammengefasst und die Euroumstellung bei jenen Gesetzen im Lebensmittel- und Veterinärbereich, bei denen diese Umstellung noch nicht vorgenommen wurde, durchgeführt werden.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 04

 

 

 

Engelbert Weilharter

Franz Wolfinger

Berichterstatter

Stv.Vorsitzender

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz, das ATP-Durchführungsgesetz, das Rindfleisch-Etikettierungs-gesetz, das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 06

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES