6675 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B
e r i c h t
des
Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur
über den Beschluss des
Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung
der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über
kulturelle Zusammenarbeit
Sowohl auf österreichischer als auch auf chinesischer Seite besteht das Interesse am Abschluss eines bilateralen Kulturabkommens. In Österreich wird dabei insbesondere die Einrichtung einer österreichisch-chinesischen Gemischten Kommission für Kultur- und Bildungszusammenarbeit als institutionelles Forum zur periodischen Festlegung des Standards und des Ausmaßes bestimmter Vorhaben der Kulturkooperation als zweckmäßig angesehen, um die große Zahl möglicher kultureller Zusammenarbeitsvorhaben zwischen Österreich und der Volksrepublik China in administrativer und budgetärer Hinsicht besser zu erfassen und zu steuern.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend.
Er hat nicht politischen Charakter und enthält auch keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, berührt sind oder berührt sein könnten (etwa bei Ausstellungen im anderen Land unter Mitwirkung der Landesmuseen), ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien,
2002 06 27
Josef Saller Uta
Barbara Pühringer
Berichterstatter Vorsitzende
DER
BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN
Dem Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002
betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien,
2002 06 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN
DES BUNDESRATES