6677 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
geändert wird
Durch die Einführung der Familienhospizkarenz
haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ua. eine Freistellung
gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Sterbebegleitung oder die Begleitung
schwerst erkrankter Kinder zu verlangen.
Der gänzliche Entfall des Arbeitsentgelts kann
dabei erhebliche finanzielle Belastungen verursachen. Der vorliegende
Gesetzesbeschluss sieht daher vor, dass für die Zeit des Entfalls des
Arbeitsentgelts Geldzuwendungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bereit gestellt werden, um Härtefälle zu entschärfen. Es
sollen auch jene Personen einbezogen werden, denen ein
Karenzurlaub bzw. eine Dienstfreistellung nach entsprechenden Regelungen im
Dienstrecht des Bundes oder der Länder gewährt wird. Auch Arbeitslose, die eine
Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen und sich vom Bezug von Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe abmelden, soll die Möglichkeit der Gewährung einer
Geldzuwendung eröffnet werden.
Die Gewährung dieser Geldzuwendungen stellt eine
Maßnahme des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dar, auf die kein
Rechtsanspruch besteht. Durch Richtlinien des Bundesministers für soziale
Sicherheit und Generationen sollen die näheren Voraussetzungen für die
Gewährung solcher Geldzuwendungen bestimmt werden.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 25
|
Horst
FREIBERGER |
Franz
WOLFINGER |
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Berichterstatter |
Stv. Vorsitzender |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 27
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES