6677 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

 

Durch die Einführung der Familienhospizkarenz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ua. eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Sterbebegleitung oder die Begleitung schwerst erkrankter Kinder zu verlangen.

 

Der gänzliche Entfall des Arbeitsentgelts kann dabei erhebliche finanzielle Belastungen verursachen. Der vorliegende Gesetzesbeschluss sieht daher vor, dass für die Zeit des Entfalls des Arbeitsentgelts Geldzuwendungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden, um Härtefälle zu entschärfen. Es sollen auch jene Personen einbezogen werden, denen ein Karenzurlaub bzw. eine Dienstfreistellung nach entsprechenden Regelungen im Dienstrecht des Bundes oder der Länder gewährt wird. Auch Arbeitslose, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen und sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, soll die Möglichkeit der Gewährung einer Geldzuwendung eröffnet werden.

 

Die Gewährung dieser Geldzuwendungen stellt eine Maßnahme des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Durch Richtlinien des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sollen die näheren Voraussetzungen für die Gewährung solcher Geldzuwendungen bestimmt werden.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 25

 

 

 

Horst FREIBERGER

Franz WOLFINGER

Berichterstatter

Stv. Vorsitzender


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 27

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES