6680 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
geändert wird
Im Zuge der Einführung eines neuen Abfertigungssystems
für (nach dem 31. Dezember 2002 beginnende oder auf Grund von
Übergangsregelungen erfasste) privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) durch laufende Beiträge des
Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (grundsätzlich auf Basis des Entgelts, 1,53 vH)
sollen zusätzlich weitere Beiträge für bisher nicht abfertigungsrelevante
Zeiträume aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen
werden.
Es sind dies Beiträge für Zeiträume, die nunmehr aus
familien- und sozialpolitischen Gründen ebenfalls berücksichtigt werden sollen
und die im § 7 Abs. 4 und Abs. 5 des BMVG in Höhe von 1,53 vH des
Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl.
I Nr. 103/2001, vorgesehen sind. Diese sind für Zeiten des
Kinderbetreuungsgeldbezuges von ArbeitnehmerInnen oder von ehemaligen
ArbeitnehmerInnen mit tatsächlichem oder fiktivem Wochengeldanspruch unabhängig
vom Geschlecht zu Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges vorgesehen (§ 7 Abs. 4
BMVG), weiters für Zeiten der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz oder einer
Familienhospizkarenz gegen gänzlichen Entfall der Bezüge oder Herabsetzung der
Normalarbeitszeit nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz durch
ArbeitnehmerInnen zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder
Begleitung schwerst erkrankter haushaltszugehöriger Kinder (§ 7 Abs. 5 BMVG).
Hiebei werden die genannten Beiträge von den Trägern der Krankenversicherung an
die nach Maßgabe des BMVG eingerichteten Mitarbeitervorsorgekassen entrichtet
(§ 7 Abs. 6 BMVG) und aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ersetzt werden.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 25
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Mag.
Thomas RAM |
Ulrike
HAUNSCHMID |
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Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 27
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES