6680 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

 

 

Im Zuge der Einführung eines neuen Abfertigungssystems für (nach dem 31. Dezember 2002 beginnende oder auf Grund von Übergangsregelungen erfasste) privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) durch laufende Beiträge des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (grundsätzlich auf Basis des Entgelts, 1,53 vH) sollen zusätzlich weitere Beiträge für bisher nicht abfertigungsrelevante Zeiträume aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.

Es sind dies Beiträge für Zeiträume, die nunmehr aus familien- und sozialpolitischen Gründen ebenfalls berücksichtigt werden sollen und die im § 7 Abs. 4 und Abs. 5 des BMVG in Höhe von 1,53 vH des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, vorgesehen sind. Diese sind für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges von ArbeitnehmerInnen oder von ehemaligen ArbeitnehmerInnen mit tatsächlichem oder fiktivem Wochengeldanspruch unabhängig vom Geschlecht zu Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges vorgesehen (§ 7 Abs. 4 BMVG), weiters für Zeiten der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz oder einer Familienhospizkarenz gegen gänzlichen Entfall der Bezüge oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz durch ArbeitnehmerInnen zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder Begleitung schwerst erkrankter haushaltszugehöriger Kinder (§ 7 Abs. 5 BMVG). Hiebei werden die genannten Beiträge von den Trägern der Krankenversicherung an die nach Maßgabe des BMVG eingerichteten Mitarbeitervorsorgekassen entrichtet (§ 7 Abs. 6 BMVG) und aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt werden.

 

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 25

 

 

 

Mag. Thomas RAM

Ulrike HAUNSCHMID

Berichterstatter

Vorsitzende

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 27

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES