6682 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Postsparkassengesetz 1969, das Alkoholsteuergesetz und das Genossenschafts­revisionsgesetz geändert wird und zur Ergänzung von Übergangsbestimmungen im HGB

 

 

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates regelt u.a. folgende Punkte:

- Der Revisor, der Revisionsverband, deren Gehilfen sowie die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer als Revisor bestellten Prüfungsgesellschaft (vgl. § 3 Abs. 1) werden unmittelbar und persönlich zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung des Verwertungsverbots verpflichtet.

- Weitere Punkte sind die Verantwortlichkeit des Revisors für die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung der ihn aus der Revision treffenden Pflichten, allgemein die Haftung des Revisionsverbands und ihr Verhältnis zur Haftung des Revisors – auch in seiner Funktion als Abschluss- und Bankprüfer – sowie deren Sicherstellung und die Unabdingbarkeit der Ersatzpflicht sowie die Verjährungsbestimmung.

- Auf Grund der Probleme mit einer wirtschaftlich verkraftbaren Versicherungsdeckung soll es in einer zweijährigen Einschleiflösung möglich sein, durch eine gründliche versicherungstechnische Aufbereitung und Analyse der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu akzeptablen Versicherungslösungen zu gelangen.

 

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 25

 

 

 

Engelbert WEILHARTER

Ulrike HAUNSCHMID

Berichterstatter

Vorsitzende

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Postsparkassengesetz 1969, das Alkoholsteuergesetz und das Genossenschafts­revisionsgesetz geändert wird und zur Ergänzung von Übergangsbestimmungen im HGB, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 27

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES