6685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG)

 

           Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996) stellt zwar die Einführung einer fahrleistungs­abhängigen Maut in Aussicht, sieht aber weder konkrete Bestimmungen über ihre Ent­richtung vor, noch stellt es hinreichende Ermächtigungen zur Verfügung, um Verstößen effektiv entgegentreten zu können.

           Die Erhebung einer zeitbezogenen Maut bedeutet einen ersten Einstieg in eine verursachergerechte Anlastung der Straßenkosten. Weil die tatsächlichen Fahrleistungen bei ihr keine Berücksichtigung finden, stellt sie jedoch ein vergleichsweise grobes Mittel dar. Die Erhebung der Maut in Abhängigkeit zur zurückgelegten Wegstrecke vermag das Verursacherprinzip weit besser zu verwirklichen.

           Die Einführung einer fahrleistungsabhängigen Maut steht seit vielen Jahren auf der politischen Tagesordnung. Das BStFG 1996 sieht entsprechende gesetzliche Grundlagen vor. Sie sind jedoch wenig konkret. Außerdem fehlt es in diesem Gesetz an entsprechenden Straftatbeständen und an Ermächtigungen, um Verstößen effektiv entgegentreten zu können.

           Da das BStFG 1996 einen zu engen, systematischen Rahmen bietet und im Gefolge von Novellierungen unübersichtlich geworden ist, wird ein neues Stammgesetz geschaffen. Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet zwei Zielsetzungen. Er schafft die notwendigen legistischen Voraussetzungen zur Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut und führt sie mit den bestehenden Regelungen über die zeitabhängige Maut zusammen.

           Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 25

 

 

 

    Christoph HAGEN                                                                                  Herta WIMMLER

      Berichterstatter                                                                                      Vorsitz gemäß

                                                                                                                 § 28 Abs. 4 GO-BR


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG)  keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 06 25

 

 

 

 

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           SCHRIFTFÜHRUNG                                             PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES