6704 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission geändert werden (GWG-Novelle 2002)
Durch die vorliegende Änderung des GWG sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine 100-prozentige Liberalisierung des Gasmarktes in Österreich geschaffen werden. Durch die Voll-Liberalisierung werden durch den damit verbundenen Wettbewerbseffekt die Erdgaspreise für alle Konsumenten – selbst bei vorsichtiger Schätzung – um 10 Prozent bis 20 Prozent im Vergleich zu den bisher bestehenden monopolistischen Anbieterstrukturen im Gasbereich sinken. Auf die Gesamtheit der österreichischen Gaskunden umgerechnet entspricht dies einem Volumen von netto rund 180 Millionen €. Durch die Einrichtung einer Regulierungsbehörde für Erdgas sowie einem verbesserten Rechtsschutz für die Kunden werden Mechanismen zur leichteren Rechtsdurchsetzung geschaffen.
Die wesentlichen, in der vorliegenden Novelle enthaltenen Änderungen sind:
- 100-prozentige Marktöffnung;
- die Schaffung von unabhängigen Regulierungsbehörden für den Erdgasbereich durch Erweiterung des Tätigkeitsbereiches der Elektrizitäts-Control GmbH und Schaffung einer Elektrizitäts-Control Kommission;
- regulierter Netzzugang für alle Endverbraucher;
- die Einrichtung von Regelzonen und Regelzonenführern;
- die Einrichtung von Bilanzgruppen;
- die Einrichtung einer Verrechnungsstelle für die Preisbestimmung und Abrechnung der Ausgleichsenergie für die einzelnen Bilanzgruppen;
- One Stop Shop: Sämtliche Anträge auf Netzzugang sind beim lokalen Netzbetreiber einzubringen, der sie an den Regelzonenführer weiterleitet;
- klare Verantwortlichkeit für die Durchsetzung des Netzzugangs:
- lokale Netzbetreiber für Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist
- Regelzonenführer für vorgelagerte Netze
- ein verschärftes Unbundling (Trennung der einzelnen Funktionsbereiche eines Erdgasunternehmens);
- verhandelter Speicherzugang;
- Verankerung des so genannten „use it or loose it“-Prinzips, das heißt, nicht in Anspruch genommene kommittierte Transportkapazitäten verfallen;
- Verankerung des so genannten „Rucksackprinzips“, das heißt, im Falle eines Lieferantenwechsels steht dem Kunden die gesamte bis dahin für seine Belieferung benutze Leitungskapazität auch weiterhin zur Verfügung;
- Sonderregelungen für Netzzugang für Erdgaslieferungen außerhalb Österreichs;
- Verbesserung des Rechtsschutzes und der Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit durch die Verankerung klarer Zuständigkeiten der für die Durchleitung verantwortlichen Erdgasunternehmen und eines verbesserten Schadenersatzrechts bei rechtswidrigen Netzzugangsverweigerungen.
Die im gegenständlichen Gesetzesbeschluss enthaltenen Verfassungsbestimmungen bedürfen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2002 07 23
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Dr. Renate KANOVSKY-WINTERMANN |
Ulrike HAUNSCHMID |
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Berichterstatterin |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission geändert werden (GWG-Novelle 2002), im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES