6706 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält Änderungen verschiedener Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994:
· Es soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass das Chemikaliengesetz BGBl. Nr. 326/1987 durch das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, ersetzt wurde.
· § 137 Abs. 2 wird auf Grund der noch nicht beschlossenen EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittler bis zur definitiven Beschlussfassung ausgesetzt.
· Durch die Abschaffung der Verwandtschaften in der Gewerbeordnungs-Novelle 2002 haben sich Abgrenzungsprobleme zwischen einzelnen Gewerben ergeben, die im Sinne einer weiteren Liberalisierung verändert werden sollen.
· Im Anmeldungsverfahren gemäß § 340 Abs. 1 ist der Anmelder bei Vorliegen der Voraussetzungen der Gewerbeausübung in das Gewerberegister einzutragen. Werden die Voraussetzungen für die Eintragung zu Unrecht als gegeben angenommen, muss es eine Möglichkeit geben, die Eintragung zu löschen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 23
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Dr. Renate KANOVSKY-WINTERMANN |
Ulrike HAUNSCHMID |
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Berichterstatterin |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES