6719 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das partikuläre Bundesrecht im Bereich der Luftreinhaltung bereinigt und das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen verboten wird (Bundesluftreinhaltegesetz)
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates bildet die Rechtsgrundlage für die notwendige Rechtsbereinigung des partikulären Bundesrechts und schafft eine bundeseinheitliche Ersatzregelung für die Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft und zum Verbot des Verbrennens nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen.
Mit diesem Beschluss werden daher – basierend auf der Bundeskompetenz „Luftreinhaltung“ (B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685) – sämtliche bundesrechtliche Bestimmungen in den diversen Landesgesetzen mit einer Generalklausel aufgehoben und soweit notwendig und sinnvoll, durch bundesrechtliche Ersatzregelungen ersetzt.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 23
Anna HÖLLERER Johann KRAML
Berichterstatterin Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN :
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das partikuläre Bundesrecht im Bereich der Luftreinhaltung bereinigt und das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen verboten wird (Bundesluftreinhaltegesetz), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES