6730 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel samt Anlagen und Erklärung
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass Österreich noch nicht Vertragspartei eines völkerrechtlich verbindlichen Instrumentes zur Beschränkung des internationalen Chemikalienhandels ist. Durch den Abschluss dieses Übereinkommens wird die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Schäden bewahrt werden durch Erleichterung des Austausches von Informationen über die Merkmale gefährlicher und sehr gefährlicher Chemikalien, durch Schaffung eines nationalen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weitergabe der Entscheidungen an die Vertragsparteien.
Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da dieser auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Überdies hat der Nationalrat beschlossen, dass das gegenständliche Übereinkommen samt Anlagen und Erklärung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG in seinen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht wird, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständ-
lichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu
erheben.
Wien, 2002 07 23
Friedrich HENSLER Johann KRAML
BerichterstatterStv.Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
1. Dem Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel samt Anlagen und Erklärung gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES