6731 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) samt Anhängen und Erklärungen
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bekämpfung der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung nicht auf innerstaatliche Maßnahmen beschränkt werden kann, sondern vielmehr ein international koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
Österreich hat im Juni 1998 das POPs-Protokoll der Konvention über weiträumige, grenzüberschreitende Luftverunreinigungen zusammen mit dem Schwermetall-Protokoll in Aarhus (Dänemark) unterzeichnet. Da Österreich allen Arbeiten zur Implementierung der gegenständlichen ECE-Konvention im Allgemeinen und der Reduktion der Emissionen von persistenten organischen Verbindungen im Besonderen größte Bedeutung beimisst, wäre nunmehr das Protokoll zu ratifizieren.
Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da dieser auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Überdies hat der Nationalrat beschlossen, dass das gegenständliche Übereinkommen samt Anhängen und Erklärungen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG in seinen französischen und russischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht wird, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständ-
lichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu
erheben.
Wien, 2002 07 23
Friedrich HENSLER Johann KRAML
Berichterstatter Stv.Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
1. Dem Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) samt Anhängen und Erklärungen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES