6732 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung

 

 

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass Österreich noch nicht Vertragspartei eines völkerrechtlich verbindlichen Instrumentes ist, das zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt die Reduktion und Eliminierung persistenter organischer Schadstoffe, die über weite Strecken verfrachtet werden, bezweckt. Die Ratifikation des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen trägt zum internationalen Chemikalienmanagement bei.

 

Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da dieser auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

 

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

Überdies hat der Nationalrat beschlossen, dass das gegenständliche Übereinkommen samt Anlagen und Erklärung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG in seinen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht wird, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

 

 


Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

 

1. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz

    B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

 

2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständ-

    lichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu

    erheben. 

Wien, 2002 07 23

 

 

 

  

 

 

            Friedrich HENSLER                                                                  Johann KRAML

                Berichterstatter                                                                     Stv.Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

1.        Dem Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

 

2.        gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 07 25

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES