6733 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen
Österreich ist derzeit nicht Partei eines völkerrechtlich verbindlichen Instrumentes zur biologischen Sicherheit, insbesondere über den Informationsaustausch über die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen. Das österreichische Gentechnikgesetz BGBl. Nr. 510/1994 idF BGBl. I Nr. 73/1998 sieht zwar bereits den internationalen Informationsaustausch vor, diese Bestimmungen sind bislang aber auf die EU begrenzt bzw. nicht ausreichend spezifiziert.
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird daher eine internationale Rechtsgrundlage zur Sicherstellung des Informationsaustausches im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von genetisch veränderten Organismen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit geschaffen sowie das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt ratifiziert.
Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Überdies hat der Nationalrat beschlossen, dass das gegenständliche Protokoll samt Anlagen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG in seinen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht wird, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständ-
lichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu
erheben.
Wien, 2002 07 23
Friedrich HENSLER Johann KRAML
Berichterstatter Stv.Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
1. Dem Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES