6734 Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B
e r i c h t
des
Finanzausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kommunalsteuergesetz
1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das
Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung,
das Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie
(EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz - EG-VAHG), das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz,
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert
werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2002)
Mit
dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden Überprüfungen
lohnabhängiger Abgaben vereinfacht.
Durch
das Gesetz über die gemeinsame Prüfung wird erreicht, dass alle lohnabhängigen
Abgaben (Lohnsteuer und DB, SV-Beiträge, Kommunalsteuer) im Rahmen eines
Prüfvorganges geprüft werden. Die Prüfung ist im Regelfall von einem
Prüfungsorgan (einem Prüfer aus dem Bereich der Sozialversicherung oder aus dem
Bereich der Finanzverwaltung) durchzuführen. Mit der einheitlichen Prüfung
aller lohnabhängigen Abgaben wird die administrative Belastung der Arbeitgeber
vermindert und gleichzeitig werden erhebliche Synergieeffekte in der Verwaltung
realisiert.
Maßnahmen
im Bereich der Umsatzsteuer wurden beim Übergang der Steuerschuld im Baugewerbe
vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger, sofern dieser
Unternehmer ist; bei der Erweiterung der in eine Rechnung aufzunehmenden
Angaben (zB fortlaufende Nummer, Angabe der Umsatzsteuer-identifikationsnummer,
Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld) und bei der Haftung für schuldhaft
nicht abgeführte Steuer getroffen.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 23
Herbert
WÜRSCHL Johanna
SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz - EG-VAHG), das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2002), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES