6737 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kartellgesetz geändert wird
Bei Vorliegen eines erheblichen Einflusses eines Kredit- oder Finanzinstitutes auf ein oder mehrere Kredit- oder Finanzinstitute kann eine Konsolidierung dieser Institute angeordnet werden. Insbesondere im Bereich der dezentralen Sektoren der Kreditwirtschaft werden Einflussrechte verstärkt durch vertragliche und satzungsmäßige Bindungen und weniger durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen begründet.
Banken in anderen Rechtsformen können im Wege von Beteiligungsübernahmen Kreditinstitutsgruppen bilden. Diese Möglichkeit steht den dezentralen Sektoren ohne die gegenständliche Rechtsänderung nicht in diesem Umfang offen.
Durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Finanzierungskraft der österreichischen Bankenwirtschaft sind neben den positiven Auswirkungen auf den Einlegerschutz auch unmittelbar positive Einflüsse auf die österreichische Volkswirtschaft zu erwarten. Ein gestärkter und stabiler Kredit- bzw. Finanzsektor ist weiters eine der Voraussetzungen für eine Steigerung der Attraktivität des österreichischen Kapitalmarktes.
Die mit dieser Änderung im Bankwesengesetz definierten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe erfordern auch eine Berücksichtigung dieser Kreditinstitutsgruppe im Kartellgesetz.
Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird Wettbewerbsgleichheit hergestellt und die erforderliche Novellierung des Kartellgesetzes vorgenommen.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 23
Dr. Robert ASPÖCK Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kartellgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
............................................. ..............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES