6739 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

 

 

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von Österreich am 28.12.2000 ratifiziert wurde. Es wird im Hinblick auf die am 11.4.2002 erfolgte Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde am 1.7.2002 in Kraft treten. Das Statut verpflichtet die Vertragsstaaten, mit dem Internationalen Strafgerichtshof umfassend zusammen zu arbeiten. Darunter fällt insbesondere die Verpflichtung zur Rechtshilfeleistung und zur Überstellung von Beschuldigten. Darüber hinaus kann die Bereitschaft erklärt werden, verurteilte Personen zum Strafvollzug zu übernehmen. Um diesen Zusammenarbeitsverpflichtungen vollinhaltlich nachkommen zu können, ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die mit dem vorliegenden Beschluss geschaffen wird.

 

Da die in den §§ 7, 19, 36 und 43 enthaltenen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränken, ist eine Zustimmung gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 07 23

 

 

 

Anna SCHLAFFER                                                                             Ferdinand Gstöttner

            Berichterstatterin                                                                                   Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

 

Wien, 2002 07 25

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES