6739 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von Österreich am 28.12.2000 ratifiziert wurde. Es wird im Hinblick auf die am 11.4.2002 erfolgte Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde am 1.7.2002 in Kraft treten. Das Statut verpflichtet die Vertragsstaaten, mit dem Internationalen Strafgerichtshof umfassend zusammen zu arbeiten. Darunter fällt insbesondere die Verpflichtung zur Rechtshilfeleistung und zur Überstellung von Beschuldigten. Darüber hinaus kann die Bereitschaft erklärt werden, verurteilte Personen zum Strafvollzug zu übernehmen. Um diesen Zusammenarbeitsverpflichtungen vollinhaltlich nachkommen zu können, ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die mit dem vorliegenden Beschluss geschaffen wird.
Da die in den §§ 7, 19, 36 und 43 enthaltenen
Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und
Vollziehung nicht einschränken, ist eine Zustimmung gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG
nicht erforderlich.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002
mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 23
Anna SCHLAFFER Ferdinand Gstöttner
Berichterstatterin Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den
Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz über
die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES