6747 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (60. Novelle zum ASVG)
Durch den gegenständlichen Gesetzesbeschluss sollen notwendige Anpassungen und Rechtsbereinigungen vorgenommen werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH mit Urteil vom 27. November 2001 ausgesprochen hat, dass die derzeitige Rechtslage betreffend die Aufnahme von Arzneispezialitäten in das Heilmittelverzeichnis mangels entsprechenden Rechtsschutzes gegen die Transparenzrichtlinie 89/105/EWG verstößt. Durch die im Beschluss des Nationalrates vorgesehene Einrichtung einer Unabhängigen Heilmittelkommission als Rechtsmittelinstanz soll dem erwähnten Urteil Rechnung getragen werden.
Weiters ist die Zuerkennung von Mitteln an defizitäre Krankenversicherungsträger nur unter den Voraussetzungen zulässig sein, dass diese
- nicht betriebsnotwendige Vermögensbestandteile zur Finanzierung des Gebarungsabganges veräußern und
- kurzfristig nicht veräußerbare Vermögensbestandteile zur Besicherung der von ihnen zur Finanzierung des Gebarungsabganges aufgenommenen Darlehen heranziehen und
- die im Rahmen der Zielvereinbarungen nach Z 2 festzulegenden Einsparungen im Bereich der Verwaltungskosten und der eigenen Einrichtungen einhalten;
darüber hinaus hat der betreffende defizitäre Krankenversicherungsträger alle ihm zur Verfügung stehenden betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zur Sanierung seiner finanziellen Lage zu nützen und dies durch einen Finanzplan nachzuweisen.
Ein von der Bundesrätin Ilse Giesinger eingebrachter Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben, findet keine Mehrheit.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 23
|
Engelbert WEILHARTER |
Hedda KAINZ |
|
Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (60. Novelle zum ASVG), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
.............................................................. ..............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES