6748 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (27. Novelle zum GSVG)
Durch den vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates sollen notwendige Anpassungen und Rechtsbereinigungen vorgenommen werden, die der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung der Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen.
Abgesehen von der Übernahme entsprechender Parallelbestimmungen in der 60. Novelle zum ASVG sind im Gesetzesbeschluss des Nationalrates folgende Maßnahmen hervorzuheben:
- Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Meldungsbestimmungen an die Bestimmung des § 333 Abs. 2 GewO 1994;
- Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf 537,78 €; Nichtnachbemessung dieser Beitragsgrundlage in den ersten zwei Kalenderjahren;
- Einführung einer Respirofrist von drei Tagen im Beitragsrecht;
- legistische Klarstellungen.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 23
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Engelbert WEILHARTER |
Hedda KAINZ |
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Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (27. Novelle zum GSVG), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES