6775 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. März 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Intention des § 2b des Nationalfondsgesetzes war es, eine seit 1947 bestehende Lücke der österreichischen Restitutions- und Entschädigungsgesetzgebung möglichst rasch und unbürokratisch zu schließen. Die entsprechende Bestimmung trat mit 23. Februar 2001 in Kraft und sah vor, dass eine Leistungsberechtigung, sofern der Fonds nicht bereits über entsprechende Unterlagen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens verfügte, innerhalb eines Jahres gegenüber dem Fonds glaubhaft gemacht werden sollte.

Allerdings konnten zahlreiche Opfer des Nationalsozialismus aus aller Welt in der Folge aus den verschiedensten Gründen ihre Leistungsberechtigung nicht bis zum 22. Februar 2002 geltend machen.

Im Hinblick darauf, dass § 2b des Nationalfondsgesetzes eine erstmalige, umfassende und abschließende Regelung zur Abgeltung von Vermögensverlusten in den Kategorien Bestands­rechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumen, Hausrat und persönlichen Wertgegenständen vorsieht, hat das Kuratorium des Nationalfonds in seiner Sitzung am 8. November 2002 die Empfehlung ausgesprochen, eine sachgerechte Verlängerung der Frist vorzusehen.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hat die Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 2004 zum Inhalt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 8. April 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 04 08

Gottfried Kneifel     Herwig Hösele

       Berichterstatter           Vorsitzender