6780 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2003 betreffend ein Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG) sowie über Änderungen des Ehegesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Gerichtsgebührengesetzes und des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Mediation – ausgehend von den USA – in den letzten zwei bis drei Jahrzehnten weltweit als eine anerkannte und erfolgreiche Methode außergerichtlicher Konfliktlösung etabliert hat. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um ein nicht förmliches Verfahren, in dessen Rahmen, eine neutrale dritte Person, der Mediator, zwei oder mehrerer Parteien mit dem Ziel unterstützt, ihren Streit aus freiem Willen durch Verhandlung beizulegen. Nun wird durch die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Mediation im Interesse der Klientel, aber auch im Interesse qualifizierter Mediatoren eine sichere Grundlage für die Nutzung dieses neuen Weges außergerichtlicher Konfliktregelung geschaffen. Der vorliegende Beschluss beinhaltet daher – im Hinblick auf die an den Bundesminister für Justiz gerichtete parlamentarische Entschließung – eine umfassende Regelung der Mediation zur Lösung von Konflikten, zu deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.
Der permanente Vollzug des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses wird voraussichtlich zu jährlichen Kosten von 20 000 €, darin ein Bruchteil der Arbeitskapazität eines A-1-Bediensteten, führen, die auf die Dauer durch Gebühreneinnahmen ausreichend ausgeglichen werden.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Mai 2003 mit Stimmenein-helligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 05 13
Johanna Auer Dr. Elisabeth Hlavac
Berichterstatterin Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2003 betreffend ein Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG) sowie über Änderungen des Ehegesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Gerichtsgebührengesetzes und des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 05 15
Hedda Kainz Herwig Hösele
Schriftführung Präsident des Bundesrates