6781 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 29. April 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass in Wien – im Gegensatz zu anderen Landeshauptstädten – ein selbständiger Jugendgerichtshof besteht, der eine Zwitterstellung zwischen Bezirks- und Landesgericht sowie zwischen Straf- und Pflegschaftsgericht einnimmt, ohne jedoch für alle Angelegenheiten Jugendlicher zuständig zu sein. Dies hat bereits im Jahr 1999 zu der Revisionsempfehlung geführt, die Führung der Pflegschaftsakten auf die Wiener Bezirksgerichte aufzuteilen.
Die beschriebene Situation legt eine grundlegende Umstrukturierung nahe, bei der alle bezirksgerichtlichen Agenden des Jugendgerichtshofes Wien aus dem Straf- und Pflegschaftsbereich auf die bestehenden (Voll-)Bezirksgerichte in Wien aufgeteilt werden und das Landesgericht für Strafsachen Wien die in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden strafrechtlichen Materien übernimmt.
Die Bundesregierung hat bereits im September 2002 eine Regierungsvorlage zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 im Nationalrat eingebracht (BlgNR 1283, XXI. GP), welche jedoch in der abgelaufenen Gesetzgebungsperiode nicht mehr parlamentarisch behandelt werden konnte. Durch die Anfang Jänner 2003 erfolgte Eingliederung der Justizanstalt Wien-Erdberg in die Justizanstalt Wien-Josefstadt und die zur selben Zeit erfolgte Verlegung des Sitzes des Jugendgerichtshofes Wien von der Rüdengasse in die Landesgerichtsstraße konnte insbesondere die zum Teil unzureichende Unterbringung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen an den Europarats-Standard angepasst werden. Auch die den Anstaltsbetrieb belastenden täglichen Ausführungen zum Jugendgerichtshof Wien konnten damit beendet werden. Zur Beseitigung noch bestehender Doppelgleisigkeiten und damit auch zur Steigerung der Effizienz der gerichtlichen Organisation sind nunmehr der Jugendgerichtshof Wien und das Landesgericht für Strafsachen Wien zusammenzulegen.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Mai 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 05 13
Christoph Hagen Dr. Elisabeth Hlavac
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2003
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Gerichtsorganisationsgesetz
geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 05 15
Hedda Kainz Herwig Hösele
Schriftführung
Präsident
des Bundesrates