6784 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht - IIRG)
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen bis 19. April 2003 und die Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten bis 5. Mai 2004 ins österreichische Recht umzusetzen ist.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erstrecken sich die Wirkungen eines inländischen Konkurses nur insoweit auf das Ausland, als internationale Rechtsakte bestehen. Das führt unter anderem dazu, dass – außerhalb der EU – ein in Österreich bestellter Masseverwalter nicht auf im Ausland gelegenes Vermögen greifen kann, sondern weiter der Schuldner selbst verfügungsbefugt ist. Umgekehrt werden in Österreich nur in der EU eröffnete Insolvenzverfahren anerkannt.
Mit dem vorliegenden Beschluss werden daher Regelungen für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute in der EU über das anwendbare Recht bei Sanierungen und Konkursverfahren, die internationale Zuständigkeit, die Einbeziehung ausländischen Vermögens und die Anerkennung ausländischer Verfahren getroffen.
Daneben werden allgemeine Regelungen für grenzüberschreitende Insolvenzen vorgesehen, die vor allem die Einbeziehung von Auslandsvermögen und die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren festlegen.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Mai 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 05 13
Anna Schlaffer Dr. Elisabeth Hlavac
Berichterstatterin Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht - IIRG), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 05 15
Hedda Kainz Herwig Hösele
Schriftführung Präsident des Bundesrates