6801 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Kraftfahrgesetz 1967 (22. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 84 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 84 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXII. GP, folgende Änderungen beschlossen:

Art. l (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967)

Die bisherige Z 1 wird als 21a bezeichnet und als neue Z 1 wird eingefügt:

1. Im § 4 Abs. 7a lautet der erste Satz:

„Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die
Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren
Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg
und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen
technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch
100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42 000
kg nicht überschreiten.“