6809 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (22. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden

 

           In Umsetzung des nationalen Verkehrssicherheitsprogrammes werden die Vor­schriften über Beladung von Fahrzeugen und Ladungssicherung verbessert. Weiters wird die Sturzhelmpflicht auch auf bestimmte motorradähnliche Vierradfahrzeuge ausgedehnt. Dem Problem der Abstimmung des höchsten zulässigen Gewichtes eines Anhängers auf das jeweilige Eigengewicht des Zugfahrzeuges wird durch eine unbüro­kratische Lösung begegnet. Bei der Genehmigung wird eine Bandbreite des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und bei der Zulassung das jeweils benötigte konkrete höchste zulässige Gesamtgewicht festgelegt.

           Der Transport von Rundholzen zur nächsten Verladestation wird den Bestimmungen für den kombinierten Verkehr angepasst und damit erleichtert.

           Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen wird auf die Landeshauptmänner über­tragen und die Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen wird umgesetzt.

           Weiters erfolgen Anpassungen an das Gefahrgutbeförderungsgesetz und es soll die Möglichkeit der Kosteneinhebung seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Abdeckung der Selbstkosten für Probenahme und Untersuchung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen notwendigen Überwachung der festgelegten Kraftstoffspezifikationen geschaffen werden.

 

           Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2003 07 21

 

 

 

Engelbert Weilharter                                                                          Wilhelm Grissemann

      Berichterstatter                                                                                       Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (22. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2003 07 23

 

 

 

 

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           SCHRIFTFÜHRUNG                                                PRÄSIDENT DES BUNDESRATES