6817 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird Österreich verpflichtet, eine Rechtsgrundlage für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger unter gegenseitiger Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise zu schaffen. Darüberhinaus ist die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auch im Bereich der Regelungen des Gehaltskassengesetzes über die Anrechnung von Vordienstzeiten zu verankern. Weiters ist die SLIM-Richtlinie (2001/19/EG) im Apothekengesetz umzusetzen.

Überdies sind Zitatanpassungen und Korrekturen, die sich aus dem Vollzug ergeben, vorzunehmen.

Durch das vorliegende Gesetzesvorhaben entstehen dem Bund und den Ländern keinerlei Kosten. Für die Länder wird sich durch die Änderung des § 51 Abs. 1 eine Entlastung ergeben durch die Übertragung von Aufgaben von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Österreichische Apothekerkammer.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 07 21

Gottfried Kneifel      Paul Fasching

       Berichterstatter            Vorsitzender