6821 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Gesundheitsausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, geändert wird

 

 

Auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird Österreich verpflichtet, eine Rechtsgrundlage für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, sei es im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sei es im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit, sowie zur Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen unter gegenseitiger Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise zu schaffen.

 

Weiters sind die Bestimmungen der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (SLIM-Richtlinie) in nationales Recht umzusetzen, um eine weitere Erleichterung der Mobilität im Rahmen des Personenverkehrs zu schaffen.

 

 

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2003 07 21

 

 

 

 

 

           Gottfried Kneifel                                                                         Paul Fasching

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2003 07 23

 

 

 

 

 

 

Ilse Giesinger                                                                                       Hans Ager

SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES