6823 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Gesundheitsausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)

 

Österreich ist verpflichtet, die im Rahmen der Richtlinie 2001/19/EG durchgeführten Änderungen der Krankenpflegerichtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG sowie der Allgemeinen Anerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG sowie das Freizügigkeitsabkommen der EG bzw. der EU-Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in innerstaatliches Recht umzusetzen. Eine Weiterbildung für PflegehelferInnen ist auf Grund der derzeitigen Rechtslage nicht möglich. Die Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist derzeit eine Tätigkeit des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches und bedarf als solche der schriftlichen ärztlichen Anordnung.

 

Das derzeitige System der Gleichhaltung von Hochschulausbildungen mit Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben trägt nicht der Vielzahl von bestehenden Ausbildungsangeboten Rechnung.

 

Ziel des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für die oben genannten Probleme.

 

Inhalt des vorliegenden Gesetzesbeschlusses sind die Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG und des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Schaffung einer gesetzlichen Weiterbildungsmöglichkeit für Angehörige der Pflegehilfe, die Schaffung der Berechtigung zur eigenverantwortlichen Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Schaffung eines bedarfsgerechten Instrumentariums für die Gleichhaltung von Hochschulausbildungen mit Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben.

 

 

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2003 07 21

 

 

 

 

           Gottfried Kneifel                                                                         Paul Fasching

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003),keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2003 07 23

 

 

 

 

 

 

Ilse Giesinger                                                                                     Hans Ager

SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES