6835 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend ein Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Österreich aktiv an den Vorbereitungsarbeiten für eine „Multinationale Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen“ (Multinational Stand-By High Readiness Brigade for UN Operations, SHIRBRIG) beteiligt hat. Zur Errichtung und Vorbereitung der Einsatzfähigkeit von SHIRBRIG wurde das Planungselement (Planning Element) als ständiger Stab mit Sitz in Dänemark geschaffen.
Der Status des Planungselements wurde zunächst nur durch vorläufige bilaterale Abkommen zwischen Dänemark und den an SHIRBRIG teilnehmenden Staaten geregelt.
Das vorliegende multilaterale Übereinkommen zwischen den an SHIRBRIG teilnehmenden Staaten über den Status der SHIRBRIG Truppen und des Planungselements ersetzt die vorläufigen bilateralen Abkommen und stellt eine für alle an SHIRBRIG teilnehmenden Staaten einheitliche und umfassende Regelung dar.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 07 21
Paul Fasching Mag. Gerhard Tusek
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend ein Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien
1. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 07 24
Ilse Giesinger Hans Ager
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES