6846 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2003 betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse
Der Nationalpark Gesäuse umfasst einen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen, dessen kontrastreiche Landschaften von so herausragender Schönheit sind, dass sie im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen und zu erhalten sind. Die außergewöhnlich hohe Reliefenergie der Gesäuseberge hat ein Nebeneinander verschiedenster Vegetationstypen auf relativ kleinem Raum zur Folge.
Im Jahr 1996 beschloss die Steiermärkische Landesregierung, alle notwendigen und geeigneten Schritte zur Schaffung eines Nationalparks Gesäuse einzuleiten. 1997 wurde vom Bund gemeinsam mit dem Land Steiermark eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, die zum Ergebnis kam, dass ein Nationalpark Gesäuse machbar und sinnvoll ist.
Von 1997 bis 2001 wurden die Vorarbeiten zur Errichtung dieses Nationalparks zwischen dem Verein Nationalpark Gesäuse, den Steiermärkischen Landesforsten, den betroffenen Bundes- und Landesstellen und der regionalen Bevölkerung vorangetrieben. Der Beschluss des Nationalparkgesetzes durch den Steiermärkischen Landtag erfolgte im März 2002.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 07 21
DI Heribert Bogensperger Leopold STEINBICHLER
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2003 betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 07 24
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES