6849 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2003 betreffend ein Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Im Jahre 1994 wurde auf Initiative Österreichs und des Internationalen Währungsfonds das Joint Vienna Institute („JVI“) als internationale Organisation mit Sitz in Wien durch ein Übereinkommen zwischen der Bank für den internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gegründet. Am 16. Juni 1998 wurde auch die WTO durch Unterzeichnung Vertragspartei.

Das Institut bietet als multilaterale Ausbildungsstätte Transitionsstaaten insbesondere aus Mittel- und Osteuropa sowie  der ehemaligen Sowjetunion Unterstützung auf ihrem Weg zu  marktorientierten Volkswirtschaften.

Die Rechtsstellung des JVI ist durch das “Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute“, BGBl. III Nr. 187/1997, geregelt.

Das Übereinkommen über die Errichtung des JVI wurde für eine Dauer von fünf Jahren ab seinem In-Kraft-Treten am 19. August 2004 verlängert. Angesichts des anhaltenden Bedarfs und Interesses an dieser Ausbildungsinstitution nahmen Österreich (vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank) und der Internationale Währungsfonds in einer am 13. März 2002 unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) in Aussicht, das JVI auf eine permanente Basis zu stellen und eine solide Finanzierungsstruktur zu schaffen.

Weiters zielt das genannte Memorandum of Understanding darauf ab, die jahrelange österreichische Unterstützung des JVI auch durch den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Errichtung des JVI zu reflektieren. Da dieses in seiner ursprünglichen Fassung den Beitritt von Staaten nicht vorsieht, war es erforderlich, das Gründungsübereinkommen entsprechend zu ergänzen. Der vorliegende Beschluss des Nationalrates über die Errichtung des JVI in der Fassung seiner ersten Änderung sieht daher in Art. XVI die Möglichkeit eines Beitritts der Republik Österreich als Primärmitglied vor. Weitere Änderungen betreffen die Schaffung zweier Mitgliedschaftsformen am JVI (Primärmitglieder und beitragende Mitglieder) und dadurch bedingte Änderungen in der Struktur der Organisation (insbesondere die Zusammensetzung des Verwaltungsrates).

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Er hat nicht politischen Charakter.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 07 21

               Roswitha Bachner                   Johanna Schicker

    Berichterstatterin             Vorsitzende